Satzung

Satzung der djo-Deutsche Jugend in Europa Landesverband Sachsen e.V.

§1 Name und Sitz

Der Jugendverband führt den Namen „djo-Deutsche Jugend in Europa, Landesverband Sachsen e.V.“. Er ist Mitglied in der djo-Deutsche Jugend in Europa, Bundesverband e.V., hat seinen Sitz in Dresden und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§Aufgaben und Ziele

1. Die djo-Deutsche Jugend in Europa, Landesverband Sachsen e.V. ist ein landesweit tätiger, freiheitlich-demokratischer, überparteilicher und überkonfessioneller Kinder- und Jugendverband. Sie achtet und wahrt die Glaubensgrundsätze jedes Einzelnen.

Die Schwerpunkte ihrer Arbeit liegen in der außerschulischen Bildungsarbeit, Freizeitgestaltung, Kulturarbeit, Integrationsarbeit und in der Internationalen Begegnung. Zu diesem Zweck betreibt der Verband Einrichtungen als Zweckbetrieb gemäß der Abgabenordnung. So arbeitet er u.a. in Jugendfreizeitstätten, Schulstationen sowie anderen sozialen Einrichtungen. Zur Umsetzung seiner jugendpolitischen und so­zialpädagogischen Zielvorstellungen ist der Verband bestrebt, moderne Angebots- und Tätigkeitsformen zu entwickeln und weiter zu entwickeln. Hierbei geht es ihm ausschließlich um den selbstlosen und wirksamen Einsatz seines ehren- und hauptamtlichen Potentials zur Erreichung gemeinnütziger Zwecke. Seine ehren- und hauptamtlichen Kräfte betätigen sich aktiv in der allgemeinen und verbandlichen Jugendarbeit, die nach dem Selbstverständnis des Verbandes – je nach Bedarf – auch Elemente der Jugendhilfe mit einschließt. Sie bedienen und erschließen sich dabei vielfältige sozialpädagogische Handlungsweisen. So bieten sie in unterschiedlicher Ausprägung

  • Unterstützung von Kindern und Jugendlichen im Alter bis zu 27 Jahren in ihren Bestrebungen zur Verselbstständigung und zur gesellschaftlichen Teilhabe,
  • Hilfe und Unterstützung bei der Bewältigung von Krisen, Alltags- und Entwicklungsproblemen, insbesondere in aktuellen Konfliktsituationen von Kindern und Jugendlichen mit ihren Eltern und ihrer Umwelt,
  • Beratung von jungen Eltern und Familien in erzieherischen Fragen,
  • Unterstützung von Kindern und Jugendlichen in ihren Bestrebungen nach Kontakten mit beiden Elternteilen nach deren Trennung,
  • Möglichkeiten sozialen Lernens sowohl in ehrenamtlich geführten als auch in sozialpädagogisch betreuten Gruppen,
  • Förderung behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder und Jugendlicher durch spezielle integrative Angebote der Freizeitgestaltung wie auch bei Bedarf die Unterstützung in ihren schulischen Bemühungen.

Ihre Arbeit trägt mit dazu bei, Kinder und Jugendliche zu kritikfähigen, verantwortungsbewussten und Verantwortung übernehmenden Mitmenschen unserer Gesellschaft zu erziehen. Voraussetzung dafür ist eine Erziehungsarbeit, die den Menschen in seiner Würde und Freiheit in den Mittelpunkt stellt. Sie will die Belange, Anliegen und Interessen von Kindern und Jugendlichen deutlich machen und vertreten und zur sozia­len und kulturellen Chancengleichheit beitragen.

2. Die djo-Deutsche Jugend in Europa, Landesverband Sachsen e.V. sieht in den Fragen der Men­schenrechte, dem Problem der Flüchtlinge und Vertriebenen in aller Welt und der Frage der Integration der Aussiedler in Deutschland eine besondere Aufgabe. Sie tritt für eine weltweite Friedensordnung ein, in der

  • das Selbstbestimmungsrecht der Völker,
  • das Recht auf die Heimat,
  • ein völkerrechtlich verankertes Verbot von Massenvertreibungen,
  • die weiteren Normen des Völkerrechts und
  • die Sicherung der wirtschaftlichen und sozialen Existenzgrundlagen eines jeden Volkes Hand­lungsmaßstab bei der Lösung von Konflikten sind.

3. Besondere Anliegen der djo-Deutsche Jugend in Europa, Landesverband Sachsen e.V. sind die außerschulische Bildungsarbeit, Kulturarbeit, Integrationsarbeit und die Internationale Jugendarbeit.

Sie sollen

  • zur Persönlichkeitsbildung junger Menschen beitragen,
  • Kenntnisse über die deutschen und europäischen Kulturen vermitteln und zur geistigen Auseinandersetzung mit ihr befähigen,
  • helfen, die Kulturen der Nachbarvölker und Volksgruppen kennen zu lernen und deutsche Kultur im Ausland darzustellen, um so Vorurteile abzubauen und das gegenseitige Verständnis zu fördern,
  • junge Zuwanderer mit den Mitteln der Jugendhilfe bei der Integration in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland unterstützen und
  • durch Internationale Jugendprojekte einen Beitrag zum Frieden und zur Verständigung von und zwischen jungen Menschen leisten.

4. Die djo-Deutsche Jugend in Europa, Landesverband Sachsen e.V. bekennt sich zum Zusammenschluss Europas auf föderativer Grundlage. Ihr Anliegen ist dabei, junge Menschen zu Brücken zwischen den Menschen, Volksgruppen und Völkern werden zu lassen, um

  • gegenseitiges Kennenlernen zu ermöglichen und zu fördern,
  • unterschiedliche Wertvorstellungen zu tolerieren,
  • gegenseitige Hilfe zu leisten,
  • Toleranz und Partnerschaft mit Menschen, Volksgruppen und Völkern unterschiedlichster ethni­scher, religiöser, sozialer, wirtschaftlicher und weltanschaulicher Herkunft zu fördern.

5. Die djo-Deutsche Jugend in Europa, Landesverband Sachsen e.V. bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte, zur Genfer Flüchtlingskonvention und zur Charta der Vereinten Nationen.

§Zweck

1. Zwecke des Verbandes sind:

  1. die Förderung der Jugendarbeit
  2. die Förderung der Völkerverständigung, insbesondere der Toleranz gegenüber Völkern und Volksgruppen auf der Grundlage des Selbstbestimmungsrechtes.

2. Die Satzungszwecke werden insbesondere durch die Durchführung von Maßnahmen der außer­schulischen Jugendarbeit verwirklicht.

§Mitgliedschaft

1. Mitglied kann werden, wer die Aufgaben und Ziele der djo-Deutsche Jugend in Europa, Landesverband Sachsen e.V. anerkennt und für deren Verwirklichung eintreten will.

2. Die Mitglieder des Landesverbandes sind:

  1. Ordentliche Mitglieder
  2. Fördernde Mitglieder
  3. Ehrenmitglieder

3. Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen und Vereine oder Initiativen, die Aufgaben und Ziele im Sinne des § 2 dieser Satzung verfolgen. Fördernde Mitglieder können natürliche Personen, Vereine und Initiativen oder Körperschaften werden, die den Landesverband und / oder seine Gliederungen unterstützen. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die djo-Deutsche Jugend in Europa, Landesverband Sachsen e.V. verdient gemacht hat.

 § Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Über die Aufnahme ordentlicher und fördernder Mitglieder entscheidet aufgrund einer schriftlichen Bei­trittserklärung der Landesvorstand.

2. Ehrenmitglieder werden vom Landesjugendtag auf Vorschlag des Landesvorstandes ernannt.

3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung oder Ernennung.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt muss schriftlich erklärt wer­den. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Landesvorstand. Dagegen kann der Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung Beschwerde beim Landesvorstand einlegen. Dieser entscheidet nach Anhörung des Betroffenen endgültig.

§Mitgliedsbeiträge

Ordentliche Mitglieder der djo-Deutsche Jugend in Europa, Landesverband Sachsen e.V. unterliegen einer Beitragspflicht. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der jeweils gültigen Beitragsordnung, die vom Landesvorstand beschlossen wird.

§7 Gliederung

1. Die djo-Deutsche Jugend in Europa, Landesverband Sachsen e.V. gliedert sich in Mitgliedsgruppen und Einzelmitglieder, die in Kreisverbänden organisiert sind.

2. Eine Mitgliedsgruppe besteht aus Mitgliedern des Verbandes, die sich zum Zwecke gemeinsamer, regel­mäßiger Jugendarbeit zusammen geschlossen haben.

3. Ein Kreisverband ist die Gemeinschaft aller Mitglieder des Verbandes in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt des Landes Sachsen.

4. Für benachbarte Kreise kann ein gemeinsamer Kreisverband gebildet werden.

5. Sofern sich Kreisverbände und Mitgliedsgruppen eigene Satzungen geben, dürfen sie dieser Satzung nicht widersprechen.

§Organe

Die Organe der djo – Deutsche Jugend in Europa, Landesverband Sachsen e.V. sind:

  1. der Landesjugendtag
  2. der Landesvorstand
  3. der Geschäftsführende Landesvorstand

§9 Landesjugendtag

1. Der Landesjugendtag besteht aus

    1. dem Landesvorstand
    2. den Delegierten der Mitgliedsgruppen und Kreisverbände als stimmberechtigte Mitglieder
    3. Ehrenmitgliedern und Gästen

2. Jede Mitgliedsgruppe und jeder Kreisverband kann maximal zwei Personen zum Landesjugendtag delegieren.

3. Jeder Delegierte kann nur eine Stimme wahrnehmen. Er muss schriftlich von seiner Gliederung benannt werden.

4. Der Landesjugendtag soll jährlich, muss jedoch in jedem zweiten Jahr zusammentreten.

5. Er ist vom Landesvorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher einzuberufen. Er muss auch außerordentlich einberufen werden, wenn ein Drittel der Delegierten des letzten Landesjugendtages es verlangt. Der Landesjugendtag ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen worden ist. Er wählt sich für jede Tagung einen Vorsitzenden.

6. Aufgaben des Landesjugendtages sind insbesondere:

  1. Beratung des Landesvorstandes
  2. Beschlussfassung über den Haushalt
  3. Beschlussfassung über die Jahresrechnung und Entlastung des Landesvorstandes
  4. Wahl des Vorsitzenden des Landesjugendtages
  5. Wahl des Geschäftsführenden Landesvorstandes
  6. Wahl der Beisitzer und der Kassenprüfer
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  8. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  9. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  10. Beschlussfassung über die Auflösung des Landesverbandes

§10 Landesvorstand

Der Landesvorstand besteht aus

  1. dem Geschäftsführenden Landesvorstand
  2. bis zu fünf Beisitzern

Dem Landesvorstand obliegt die Entscheidung über Inhalte, Aktionen und Maßnahmen des Landesverban­des. Er kann Referenten und Arbeitskreise für bestimmte Aufgaben einsetzen und abberufen.

§11 Geschäftsführender Landesvorstand

Der Geschäftsführende Landesvorstand besteht aus:

  1. bis zu zwei gleichberechtigten Vorsitzenden
  2. bis zu drei Stellvertretern
  3. dem Schatzmeister

Dem Geschäftsführenden Landesvorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen der Be­schlüsse des Landesjugendtages und des Landesvorstandes sowie die Einstellung hauptamtlicher Mitarbeiter. Er bildet den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Landesvorstan­des sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

§12 Rechte und Pflichten der hauptamtlichen Mitarbeiter

Die Rechte und Pflichten des Landesgeschäftsführers und der weiteren Mitarbeiter der Landesgeschäftsstelle sind in einer Geschäftsordnung für die Landesgeschäftsstelle festzulegen. Der Landesgeschäftsführer ist dem Landesvorsitzenden verantwortlich, er ist der Dienstvorgesetzte der weiteren Mitarbeiter in der Geschäfts­stelle.

§13 Gemeinsame Vorschriften für die Landesorgane

1. Ein satzungsgemäß einberufener Landesjugendtag ist immer beschlussfähig. Die übrigen Gremien des Landesverbandes sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten sind.

2. Das aktive und passive Wahlrecht kann nur von ordentlichen Mitgliedern seiner eigenen Gliederung ab 14 Jahren ausgeübt werden. Sonderregelungen sind mit Zustimmung des Landesvorstandes möglich.

3. Beschlüsse und Wahlen bedürfen, soweit für einzelne Organe nichts anderes festgelegt ist, der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Für die Auflösung des Landesverbandes ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

4. Über Beschlüsse und Wahlen der Organe des Landesverbandes ist ein Protokoll zu führen, das von dem jeweiligen Vorsitzenden und einem zu bestellenden Protokollführer zu unterzeichnen ist.

5. Die Beschlüsse des Landesjugendtages binden die Mitglieder, Gliederungen und Organe des Landesver­bandes.

§14 Kassenprüfer

Der Landesjugendtag wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Landesvorstandes sein dürfen. Die Kassenprüfer haben das Finanz- und Kassengebaren des Landesverbandes zu prüfen und dem Landesjugendtag darüber Bericht zu erstatten.

§15 Amtszeit

Auf die Dauer von zwei Jahren werden gewählt:

  1. der Landesvorstand
  2. der Geschäftsführende Landesvorstand
  3. die Kassenprüfer des Landesverbandes

§16 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§17 Gemeinnützigkeit

1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung.

2. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verband darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

4. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Bei Auflösung des Verbandes oder Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an die djo-Deutsche Jugend in Europa, Bundesverband e.V., die es unmittelbar und aus­schließlich für ge­meinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben.

§18 Redaktionelle Änderungen

Redaktionelle Änderungen der Satzung auf Verlangen des Registergerichtes und anderer Behörden können vom Landesvorstand ohne Beschluss des Landesjugendtages vorgenommen werden.

§19 Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen unwirksam sein oder werden, soll nicht die gesamte Satzung unwirksam sein, sondern es soll die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung er­setzt werden, die ihrem inhaltlichen und wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

 

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 25.02.2014

 

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